Viele Unternehmen sind von den (noch) hohen Energiekosten belastet. Um Abhilfe für diese nicht vorhersehbare explosionsartige Kostensteigerung zu schaffen, hat der Gesetzgeber diverse Entlastungen vorgesehen. In unseren vergangenen Ausgaben haben wir Ihnen Updates zu den bereits bestehenden Energiekostenzuschüssen gegeben. Um Sie weiterhin zu diesem Thema auf dem Laufenden zu halten, fassen wir die bisher ergangenen Neuigkeiten zusammen.
Für den Energiekostenzuschuss II ist derzeit immer noch (!) keine Richtlinie veröffentlich worden. Wir fassen die bisher bekannten Eckpunkte nochmals zusammen und informieren Sie, sobald es dazu Neuigkeiten gibt:
Stufe |
Fördergrenze pro Jahr in € |
Energie- intensität
|
Förder- intensität
|
Berechnungs- formel |
Verbrauchs- menge |
Energieart |
1 |
3.000 – 2 Mio |
0% |
60% |
Förderung der Mehrkosten |
100% |
Treibstoffe, Strom, Erdgas, Wärme/Kälte (inkl Fernwärme), Dampf, Heizöl, etc. |
2 |
2 Mio – 4 Mio |
0% |
50% |
Förderung des 1,5-fach übersteigenden Preises |
70% von 2021 |
wie Stufe 1 (ohne Treibstoffe) |
3 |
4 Mio – 50 Mio |
3% auf 2021 oder 6% auf das erste Halbjahr 2022 |
65% |
wie Stufe 2 |
70% von 2021 |
wie Stufe 2 |
4 |
50 Mio - 150 Mio |
wie Stufe 3 |
80% |
wie Stufe 2 |
70% von 2021 |
wie Stufe 2 |
5 |
4 Mio – 100 Mio |
0% |
40% |
wie Stufe 2 |
70% von 2021 |
wie Stufe 2 |
Die Antragstellung wird in zwei Phasen aufgeteilt:
förderfähiger Zeitraum |
Antragsfenster |
1.1.2023 bis 30.6.2023 |
3. Quartal 2023 (August/September 2023) |
1.7.2023 bis 31.12.2023 |
1. Quartal 2024 (Februar/März 2024) |
Um den Energiekostenanstieg für Kleinst- und Kleinunternehmer zumindest teilweise abzudecken und damit die Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Betriebsstandorte zu sichern, hat das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft die Energiekostenpauschale geschaffen. Die Energiekostenpauschale ist seit dem 8.8.2023 und bis zum 30.11.2023 beantragbar.
Die Energiekostenpauschale umfasst eine Pauschalförderung zwischen € 110 und € 2.475 pro Unternehmen. Die Höhe der Pauschalförderung wird abhängig von der Branche (ÖNACE-Kennzahl) und dem Jahresumsatz des Jahres 2022 berechnet. Diese Förderung wird rückwirkend für das Jahr 2022 beantragt.
Die Voraussetzungen für das Erlangen dieser Förderung sind:
Ausgenommen sind öffentliche Unternehmen, Gebietskörperschaften, alle freien Berufe, Unternehmenssektoren Energie-, Finanz- sowie Versicherungswesen, Realitätenwesen, Landwirtschaft sowie politische Parteien und deren Unternehmen.
Die Förderung kann für drei verschiedene Zeiträume beantragt werden, die jeweils unterschiedliche Mindest- und Maximalförderungen vorsehen:
Zeitraum |
Förderhöhe |
1.2.2022 bis 31.12.2022 |
€ 410 bis € 2.475 |
1.2.2022 bis 30.9.2022 |
€ 300 bis € 1.800 |
1.10.2022 bis 31.12.2022 |
€ 110 bis € 675 |
Achtung: Da es sich bei der Energiekostenpauschale um eine De-minimis-Beihilfe handelt, darf pro Unternehmen in den letzten drei Jahren die Summe der erhaltenen De-minimis-Beihilfen € 200.000 nicht übersteigen. Das Energiekostenpauschale ist nicht mit einem Energiekostenzuschuss I für denselben Zeitraum kombinierbar.
Da diese Förderung durch das Unternehmen selbst beantragt werden muss, möchten wir die einzelnen Beantragungsschritte kompakt darlegen:
Schritt 1:
Schritt 2:
Der Einreichung folgt eine automatisierte Prüfung, von deren Ergebnis Sie umgehend in Kenntnis gesetzt werden. Eine Bestätigungsmail für die Einreichung des Antrags wird nicht versandt. Wird der Antrag automatisch angenommen, so wird die Förderung auf das angegebene Bankkonto überwiesen. Im Falle einer Ablehnung werden Sie über die Gründe der Ablehnung informiert.
Ersetzt oder trägt der Arbeitgeber die Kosten für das Aufladen eines privat genutzten Firmenfahrzeuges (Elektroautos, E-Bikes etc.), so besteht gemäß § 4c Sachbezugswerteverordnung für Zeiträume ab 01.01.2023 unter den folgenden Voraussetzungen Abgabenfreiheit („Sachbezugswert von Null“):
Um keine Fristen zwischen Ende Juni und Ende September 2023 zu versäumen, empfiehlt sich ein Blick auf die folgende Terminübersicht.
Diesmal informieren wir Sie über die aktuellsten VwGH-Erkenntnisse vom Beginn des Jahres 2023 an.
In einer Anfragebeantwortung stellt das BMF klar, wie die außerordentliche Gutschrift für 2022 zu behandeln ist. Diese Gutschrift beträgt – abhängig von der Beitragsgrundlage - zwischen € 100 und € 500, die über das GSVG bzw BSVG im Jahr 2022 überwiesen bzw angerechnet wurde. Beträgt das Einkommen im Jahr 2022 nicht mehr als € 24.500, ist die Gutschrift steuerfrei. Wird die Einkommensgrenze von € 24.500 überschritten, ist die Gutschrift (nur) der Einkommensteuerbemessungsgrundlage hinzuzurechnen. Die Gutschrift stellt keine Betriebseinnahme dar oder kürzt die Betriebsausgaben der Pflichtversicherung. Die Hinzurechnung zur Bemessungsgrundlage erfolgt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung automatisch über die Datenschnittstelle im FinanzOnline.
Am 21.4.2023 hat das Finanzministerium den Ministerialentwurf für das Abgabenänderungsgesetz 2023 vorgelegt. Am 14.6.2023 wurde die entsprechende Regierungsvorlage im Nationalrat vorgelegt. In diesem Gesetz finden sich zahlreiche Änderungen für das Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz- und Umgründungssteuergesetz sowie die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz und weitere Nebengesetze. Es handelt sich dabei um ein technisches Änderungspaket, welches die Schwerpunkte in den Bereichen Rechtssicherheit, Steuergerechtigkeit, Digitalisierung, Verwaltungsvereinfachung und Ökologisierung des Steuerrechts setzt. Wir möchten Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Änderungen in den einzelnen Steuergesetzen geben.
Aus ökologischen Gründen steht auch für die Umstellung auf klimafreundliche Heizsysteme rückwirkend ab 1.1.2023 der erhöhte IFB von 15% zu. Alle bevorzugten Wirtschaftsgüter sind nun in der vorliegenden Verordnung aufgelistet.