Mit 28. März 2024 ist eine Novellierung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) in Kraft getreten, die Änderungen bei der Ausstellung von Dienstzetteln mit sich bringt. Diese Änderungen gelten auch für schriftliche Dienstverträge.
Demnach sind bei ab 28. März 2024 neu beginnenden Dienstverhältnissen gemäß § 2 AVRAG die folgenden ZUSÄTZLICHEN Angaben am Dienstzettel bzw. im schriftlichen Dienstvertrag verpflichtend anzuführen:
q Hinweis auf das einzuhaltende Kündigungsverfahren,
q Sitz des Unternehmens,
q Kurzbeschreibung der Tätigkeit,
q Art der Auszahlung des Entgelts,
q ggf. Vergütung von Überstunden,
q bei Schichtarbeit: Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen,
q Name und Anschrift des Sozialversicherungsträgers,
q Dauer und Bedingungen einer vereinbarten Probezeit,
q ggf. Anspruch auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung.
Beachten Sie daher bitte ab sofort bei der Ausstellung von Dienstzetteln bzw. Dienstverträgen die Erweiterung der verpflichtenden Mindestinhalte. Für Dienstverträge, die noch vor dem 28. März 2024 abgeschlossen worden sind, ist keine Anpassung nötig (vgl. § 19 Abs. 1 Z. 57 AVRAG), aber natürlich auf freiwilliger Basis möglich.
Dienstzettel (bzw. schriftliche Dienstverträge) müssen künftig unabhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses ausgestellt werden, also auch bei kürzer als einem Monat befristeten Dienstverhältnissen und bei fallweise Beschäftigten.
Wir möchten weiters darauf aufmerksam machen, dass der Gesetzgeber das Nichtausstellen von Dienstzetteln (bzw. schriftlichen Dienstverträgen) künftig unter Strafe stellt (§ 7a AVRAG). Dem Arbeitgeber bzw. der Geschäftsleitung drohen bei einer Anzeige (z.B. seitens eines/r Arbeitnehmers/in, der keinen Dienstzettel bzw. schriftlichen Vertrag erhalten hat) Verwaltungsstrafen bis zu € 436,00, im Wiederholungsfall bis zu € 2.000,00.
Aufgrund der Bindungswirkung für etwaige Vereinbarungen (z.B. vom Kollektivvertrag oder Gesetz erlaubte Kündigungstermine oder Verlängerung Kündigungsfrist) empfehlen wir die Errichtung eines Dienstvertrages.
Als Hilfestellung bzw. zur Orientierung für die Anpassung der Dienstzettel bzw. Errichtung einfacher und standardisierter, formularmäßig gestalteter Verträge kontaktieren Sie uns bitte.