Der Dienstgeber ist verpflichtet, Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden der Dienstnehmer zu führen.
Die Aufzeichnungspflicht entfällt bei einer fixen, schriftlich festgehaltenen Arbeitszeiteinteilung.

Dabei muss nur am Ende jeder Entgeltperiode die Einhaltung bestätigt werden. Abweichungen von der vereinbarten Arbeitszeit sind aber laufend festzuhalten.
Arbeitszeitaufzeichnungen müssen vom Dienstnehmer nicht unterschrieben werden. Wir raten aber zur Unterfertigung als Bestätigung und Einverständnis vom Dienstnehmer (möglicher Streitfall).
Auch die Ruhepausen von einer halben Stunde (oder 2 x 15 Minuten/3 x 10 Minuten) nach einer Arbeitszeit von 6 Stunden sind mit Beginn und Ende festzuhalten. Dies kann entfallen, wenn durch Betriebs- oder Einzelvereinbarung Beginn und Ende der Ruhepausen fix festgelegt sind oder es dem Dienstnehmer überlassen bleibt, die Pause innerhalb eines festgelegten Zeitraumes zu konsumieren.