Wird dem/der Dienstnehmer/in ein Spezialfahrzeug, welches aufgrund der Ausstattung die private Nutzung praktisch ausschließt (Montagefahrzeug, fest verbaute Einbauten wie Werkbank, Regale, etc., leicht entfernbare Einbauten reichen für die Einstufung als Spezialfahrzeug nicht aus) zur Verfügung gestellt und die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erlaubt, ist nur dann kein Sachbezug anzusetzen, wenn der/die Dienstnehmer/in das Spezialfahrzeug nicht noch weiter privat nutzt. Es wird daher ein Nachweis (empfehlenswert ein Fahrtenbuch) benötigt, aus dem hervorgeht, dass sonst keinerlei Privatfahrten vorliegen.

 

Werden überhaupt keine Privatfahrten mit dem Spezialfahrzeug unternommen, also auch die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verboten, wird kein Nachweis benötigt. Empfehlenswert ist eine Vereinbarung mit dem Verbot der gänzlichen privaten Nutzung. Die Einhaltung muss lückenlos kontrolliert werden, z.B. durch eine tägliche Rückgabe bzw. Hinterlegung des Fahrzeugschlüssels im Betrieb.

 

Für normale Fahrzeuge (z.B. auch Kastenwägen oder Transporter ohne die oben erwähnten Einbauten) bleibt die bisherige Vorgehensweise gleich und es ist bei jeglicher privater Nutzung ein Sachbezug anzusetzen. Bei ausschließlich betrieblicher Nutzung dieses Fahrzeuges wird ein Nachweis (empfehlenswert ein Fahrtenbuch) benötigt.