Für die Berechnung des Umsatzausfalls ist auf die für die Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung maßgebenden Waren– und/oder Leistungserlöse abzustellen. Im ersten Entwurf hat man sich dabei erklärend auf die Kennzahlen 9040 und 9050 im Formular E1a bezogen. Dieser Hinweis ist nunmehr weggefallen. U.U. können jetzt auch die Bestandsveränderungen einbezogen werden. Dabei sind die maßgebenden Werte des 2. Quartals 2020 jenen des 2. Quartals 2019 gegenüberzustellen.
Abweichend vom oben angeführten Quartalsvergleich kann auch einer der folgenden Betrachtungszeiträume gewählt werden, wobei sich der Umsatzausfall in diesem Fall aus dem Vergleich zum jeweils entsprechenden Zeitraum des Vorjahres ergibt:
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3 |
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5 |
6 |
16.3.-15.4.2020 |
16.4.-15.5.2020 |
16.5.-15.6.2020 |
16.6.-15.7.2020 |
16.7.-1.5.8.2020 |
16.8.-15.9.2020 |
Insgesamt gibt es sechs Betrachtungszeiträume. Anträge können für maximal drei Betrachtungszeiträume gestellt werden, die zeitlich zusammenhängen müssen.
Bei Neugründungen, die aber bereits vor dem 16.3.2020 Umsätze erzielt haben, müssen die Umsatzausfälle anhand von Planungsrechnungen plausibilisiert werden.
Bei Umgründungen ist auf die jeweilige vergleichbare wirtschaftliche Einheit im Vergleichszeitraum abzustellen.
Grundsätzlich sind die Fixkosten und Umsätze im Zeitraum ihres wirtschaftlichen Anfalls (Aufwands-/Ertragslogik) zu erfassen. Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern können Fixkosten und Umsatzerlöse – dann aber einheitlich - nach dem Zu- und Abfluss-Prinzip erfasst werden (sofern hierdurch keine willkürlichen Verschiebungen erfolgen).