Alle Jahre wieder empfiehlt es sich, rechtzeitig vor dem Jahresende einen Steuer-Check zu machen: Wurden auch alle Möglichkeiten legaler steuerlicher Gestaltungen wirklich genutzt und nichts übersehen? Was ist vor dem Jahreswechsel noch unbedingt zu erledigen?
Denn am 31. Dezember ist es jedenfalls zu spät!
Familienbonus Plus
Im Zusammenhang mit dem Familienbonus Plus wurde gesetzlich verankert, dass in bestimmten Fällen die Lebensgemeinschaft - als Voraussetzung für den Familienbonus Plus - nicht mehr als sechs Monate im Kalenderjahr bestehen muss. Trennen sich beispielsweise nicht verheiratete Eltern in den ersten sechs Monaten eines Jahres, wäre diese Voraussetzung nicht erfüllt und jener Elternteil, der zwar nicht die Familienbeihilfe bezieht, dem aber ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, würde in diesem Fall rückwirkend den Anspruch auf den Familienbonus Plus verlieren. Diese Folge soll jedoch nicht eintreten und wurde daher geändert. Diese Änderung gilt auch bereits für das Kalenderjahr 2019.
Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag und erhöhte Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen
Die ursprünglich für Kleinverdiener geplante direkte Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen wurde nunmehr indirekt über die Erhöhung von Absetzbeträgen und damit verbunden einer Erhöhung der rückerstattbaren sogenannten „Negativsteuer“ umgesetzt. Die Neuregelung tritt zwar 2020 in Kraft, in den Genuss der Steuergutschrift werden die Kleinverdiener aber erst im Jahr 2021 kommen, da die erhöhten Absetzbeträge erst im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt werden.
Pauschalierung für Kleinunternehmer
Für (Klein-)Unternehmer bis zu einem Jahresumsatz von € 35.000 (ohne Umsatzsteuer) gibt es ab der Veranlagung 2020 eine neue Pauschalierungsmöglichkeit. Damit soll zukünftig gewährleistet werden, dass von diesen Unternehmen weder eine Umsatzsteuer- noch eine vollständige Einkommensteuererklärung abgegeben werden muss. Die Pauschalierung steht Steuerpflichtigen offen, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder gewerbliche Einkünfte erzielen (ausgenommen sind aber Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglieder und Stiftungsvorstände).
Diese Kleinunternehmer können die Betriebsausgaben pauschal mit 45 % bzw bei Dienstleistungsbetrieben mit 20 % des Nettoumsatzes ansetzen. Daneben können nur mehr Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. Der Gewinngrundfreibetrag steht ebenfalls zu. Eine einmalige Überschreitung der Umsatzgrenze bis höchstens € 40.000 wird toleriert.
Erhöhung Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter
Mit 1.1.2020 wird die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von € 400 auf € 800 angehoben. Die Erhöhung wirkt sich auch bei den Werbungskosten bei den Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit aus (zB bei Arbeitsmittel wie Laptop uä)
Die Frist für die Erstattung von Vorsteuerbeträgen des Jahres 2018 aus Nicht-EU-Staaten endet am 30.6.2019. Spätestens bis dahin müssen die Anträge für die betreffenden Länder vollständig bei der jeweils zuständigen Behörde eingelangt sein! Da die Anträge auf dem Postweg zu übermitteln sind, gilt es die Unterlagen rechtzeitig abzuschicken.
Der VwGH hat jüngst entschieden, dass durch die Errichtung eines Gebäudes auf einem eigenen Grundstück aus Sicht des § 30 EStG kein neues Wirtschaftsgut entsteht. Demnach laufe die Spekulationsfrist ab dem Tag der Anschaffung des Grundstücks. War das Grundstück am 31.3.2012 nicht mehr steuerverfangen, schadet auch die nachträgliche Gebäudeerrichtung (auch wenn die Errichtung erst kurze Zeit vor der Veräußerung erfolgt sein soll) der Einstufung als Altvermögen nicht. Dieses Judikat steht im Widerspruch zur Rechtsansicht des BMF in Rz 6654 EStR, wonach seit dem In-Kraft-Treten des 1. Stabilitätsgesetzes 2012 die Einheitstheorie auf bebaute Grundstücke nicht mehr anzuwenden sei.
Der umgekehrte Fall, in dem zuerst das Gebäude als Superädifikat oder im Rahmen eines Baurechts erworben und erst später das Grundstück dazugekauft wurde, wurde bislang vom VwGH noch nicht judiziert. In Rz 6654 EStR wird dazu die Ansicht vertreten, dass ein Superädifikat ein selbstständiges Wirtschaftsgut darstelle und es demnach sowohl bei der Anschaffung als auch bei der Veräußerung vom zugehörigen Grundstück getrennt zu beurteilen sei.