Zur Schaffung eines Anreizes für Unternehmen in und nach der COVID-19 Krise zu investieren und so Unternehmensstandorte und Betriebsstätten in Österreich zu sichern, Arbeits- und Ausbildungsplätze zu schaffen und damit auch zur Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Österreich beizutragen, hat der Gesetzgeber die COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen beschlossen (Investitionsprämiengesetz – InvPrG, BGBl I 88/2020). Der Antrag kann ab 1.9.2020 beim aws gestellt werden. Die COVID-19 Investitionsprämie ist keine Steuerbegünstigung und wird deshalb auch nicht vom BMF gewährt.
Wir haben bereits in der KLIFO 3/2020 über die geplanten Änderungen berichtet. Der Nationalrat hat am 30.6.2020 dieses Gesetz beschlossen, dabei aber den Anwendungsbereich noch ausgeweitet[1].
Neben den bereits im Initiativantrag erwähnten Umsätzen aus Publikationen, Kunstgegenständen (Gemälde, Originalstiche, Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, Tapisserien und textile Wandbekleidungen), den Umsätzen aus der Tätigkeit als Künstlerin oder Künstler, Leistungen iZm Theaterbetrieben, Musik- und Gesangsaufführungen sowie Museumsbetrieben und Filmvorführungen sind aufgrund des Abänderungsantrages folgende Umsätze zusätzlich umfasst:
Mit der „COVID-19 Investitionsprämie“ werden materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eines Unternehmens an österreichischen Standorten gefördert. Der Antrag ist zwischen dem 1.9.2020 und 28.2.2021 zu stellen; die ersten Maßnahmen für die Investitionen sind zwischen dem 1.8.2020 und 28.2.2021 zu setzen. Was unter dem Setzen erster Maßnahmen zu verstehen ist soll durch eine Förderungsrichtlinie klargestellt werden.
Für jeden Lehrling, der im Zeitraum von 16.03. – 31.10.2020 neu eingestellt wird, bekommen Firmen einen Bonus iHv € 2.000,00.
Das Geld soll in 2 Tranchen ausgezahlt werden:
Wird das Lehrverhältnis in der Probezeit gelöst, muss die 1. Tranche zurückgezahlt werden.
Die Prämie wird auch bezahlt, wenn ein Betrieb Lehrlinge während des 1. Lehrjahres aus einer überbetrieblichen Lehrwerkstatt übernimmt. Diese „Lehrlingsübernahme“ wird bis 31.03.2021 gefördert.
Möglichkeit des Zurückziehens des Antrags auf Familienbonus Plus
Es wird die Möglichkeit geschaffen, durch Zurückziehen des Antrags nachträglich auf den Familienbonus Plus zu verzichten. Dies ist erstmalig für Anträge möglich, die das Kalenderjahr 2019 betreffen, und soll bis maximal 5 Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides ausgeübt werden können.
Entlastung der Niedrigverdienerinnen und Niedrigverdiener
Der Eingangssteuersatz in der Lohn– und Einkommensteuer für Einkommensteile über € 11.000 bis € 18.000 wird rückwirkend ab 1.1.2020 von 25% auf 20% gesenkt. Die Anwendung des neuen Steuersatzes hat in der Lohnverrechnung ab Kundmachung des Bundesgesetzes zu erfolgen; frühere Zeiträume sind aufzurollen (spätestens bis September 2020, sofern technisch und organisatorisch möglich).
EINKOMMENSTEUER
Degressive Absetzung für Abnutzung (AfA)
Die degressive AfA wird als zusätzliche (alternative) Möglichkeit neben der bestehenden linearen AfA eingeführt. Die degressive Abschreibung hat zu einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30 % vom jeweiligen (Rest-)Buchwert zu erfolgen. Die degressive AfA kann für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt werden.