Viele Gesetzesvorhaben sind über den Status des Begutachtungsentwurfs nicht hinausgekommen.Es bleibt aus heutiger Sicht offen, ob und wann die in Begutachtung befindlichen Gesetzesvorlagen wie z.B. Steuerreformgesetz I 2019/2020, Neuorganisation der Finanzverwaltung, Abgabenbetrugsbekämpfungsgesetz und das Digitalsteuerpaket vom Parlament beschlossen werden. Wir informieren Sie jedenfalls.Neben interessanten höchstgerichtlichen Entscheidungen und Informationen des BMF finden Sie in dieser Ausgabe einen zusammenfassenden Überblick über die Förderung der E-Mobilität. Ein weiterer Beitrag beschäftigt sich mit der verbotenen Einlagenrückgewähr bei einer GmbH & Co KG. Wie gewohnt, finden Sie auch Hinweise auf wichtige bis Ende September anstehende Termine.
Wir wünschen Ihnen einen erholsamen Sommer.
Am Ende des Kalenderjahres, jedenfalls bis zum 31.12.2018, ist der so genannte Jahresbeleg aus Ihrer Registrierkasse zu erstellen, auszudrucken und aufzubewahren. Dieses Datum ist auch für den Fall eines abweichenden Wirtschaftsjahres zwingend einzuhalten!
Für den Fall, dass Sie am 31.12.2018 nicht mehr geöffnet haben, ist der Jahresbeleg am letzten Tag des Jahres, an dem Umsätze getätigt werden, zu erstellen.
Alle Jahre wieder empfiehlt es sich, rechtzeitig vor dem Jahresende einen Steuer-Check zu machen: Wurden auch alle Möglichkeiten legaler steuerlicher Gestaltungen wirklich genutzt und nichts übersehen? Was ist vor dem Jahreswechsel noch unbedingt zu erledigen? Denn am 31. Dezember ist es jedenfalls zu spät!
Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus in Höhe von € 500 jährlich zu, sofern für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird. Die monatlichen Beträge belaufen sich auf € 125 bzw. € 41,68.
Der Familienbonus in der gesetzlich vorgesehenen Höhe steht aber nur für Kinder im Inland zu. Für Kinder im EU/EWR-Raum bzw. in der Schweiz wird der Familienbonus Plus indexiert (erhöht oder vermindert) und damit an das Preisniveau des Wohnsitzstaates angepasst. Für Kinder, die in Drittstaaten leben, das heißt außerhalb des EU/EWR-Raumes oder der Schweiz, gibt es keinen Familienbonus. Auch die Höhe des Alleinverdiener/-erzieher/-absetzbetrages sowie des Unterhaltsabsetzbetrages wird bei im EU/EWR-Raum bzw. der Schweiz lebenden Kindern indexiert. Die Indexierung dieser Beträge wird – ebenso wie die geplante Indexierung der Familienbeihilfe - von vielen Experten als EU-rechtlich bedenklich eingestuft.
Aufgrund einer Änderung der Sachbezugswerteverordnung entfällt rückwirkend ab 1.1.2018 diese Voraussetzung. Erforderlich ist daher nur mehr, dass die arbeitsplatznahe Unterkunft (Wohnung, Appartement, Zimmer) nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet.
Ist der Preis für ein Frühstück im Beherbergungsentgelt enthalten, fallen dann dafür ebenfalls nur 10 % Umsatzsteuer an. Dies hat Auswirkungen auf den Pauschalbetrag für Nächtigungen iHv € 15,00. Von diesem Pauschalbetrag können ab 1. November 2018 nur mehr € 1,36 statt derzeit € 1,65 heraus gerechnet werden.
Diese lösen die bislang regelmäßig verwendeten Rechnungsgrundlagen AVÖ 2008 – P – Rechnungsgrundlagen für die Pensionsversicherung – Pagler & Pagler ab und sind ab sofort bei der Bilanzierung anzuwenden. Die neuen Rechnungsgrundlagen berücksichtigen die gestiegene Lebenserwartung sowie die gesunkene Eintrittswahrscheinlichkeit einer Berufsunfähigkeit seit der letztmaligen Anpassung der Rechnungsgrundlagen.