Zur Eindämmung der Verbreitung des Virus wurde von der Bundesregierung ein weitgehendes Betretungsverbot öffentlicher Orte verhängt und damit, soweit möglich, auf Arbeiten im Homeoffice umgestellt. Üblicherweise wird die Tätigkeit physisch außerhalb des Betriebes idR vom privaten Wohnsitz aus (=Homeoffice) unter Einsatz von IT (Notebook, VPN) erbracht. Arbeiten im Homeoffice bedeutet Nutzung des privaten Arbeitszimmers und privater Wirtschaftsgüter.
Fixkostenzuschüsse dürfen nur zugunsten von Unternehmen gewährt werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
Im Zuge der Antragseinbringung muss der Unternehmer – neben verschiedenen allgemeinen Bestätigungen über das Zutreffen der Antragsvoraussetzungen auch bestätigen, dass im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten die Vergütungen des Inhabers des Unternehmens bzw. der Organe, Mitarbeiter und wesentlichen Erfüllungsgehilfen des Antragstellers so bemessen wurden, dass diesen keine unangemessenen Entgelte, Entgeltbestandteile oder sonstige Zuwendungen geleistet werden; insbesondere im Jahr 2020 keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer in Höhe von mehr als 50% ihrer Bonuszahlung für das vorangegangene Wirtschaftsjahr ausgezahlt werden.
Die Antragstellung erfolgt ausschließlich über die COFAG, wobei die technische Schnittstelle für die erstmalige Einbringung der Anträge FinanzOnline ist. Für das Verfahren an FinanzOnline erteilte Vollmachten erstrecken sich auf die Beantragung von Fixkostenzuschüssen.
Die Auszahlung des Fixkostenzuschusses muss bis spätestens 31.8.2021 beantragt werden!
Damit den Unternehmen aber schneller die Liquidität zur Verfügung steht, kann die Auszahlung in folgenden Tranchen beantragt werden:
Der Fixkostenzuschuss ist nach der Höhe des Umsatzausfalles gestaffelt und muss mindestens € 500 erreichen. Zusätzlich ist der Fixkostenzuschuss in Abhängigkeit vom Zuschussprozentsatz begrenzt. Sind mehrere Unternehmen konzernal verbunden, steht der Maximalbetrag für alle Unternehmen des Konzerns nur einmal zu. Die Höhe des Maximalbetrages richtet sich nach jenem Konzernunternehmen, das den höchsten Umsatzausfall hat.
Für die Berechnung des Umsatzausfalls ist auf die für die Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung maßgebenden Waren– und/oder Leistungserlöse abzustellen. Im ersten Entwurf hat man sich dabei erklärend auf die Kennzahlen 9040 und 9050 im Formular E1a bezogen. Dieser Hinweis ist nunmehr weggefallen. U.U. können jetzt auch die Bestandsveränderungen einbezogen werden. Dabei sind die maßgebenden Werte des 2. Quartals 2020 jenen des 2. Quartals 2019 gegenüberzustellen.