Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag und erhöhte Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen
Die ursprünglich für Kleinverdiener geplante direkte Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen wurde nunmehr indirekt über die Erhöhung von Absetzbeträgen und damit verbunden einer Erhöhung der rückerstattbaren sogenannten „Negativsteuer“ umgesetzt. Die Neuregelung tritt zwar 2020 in Kraft, in den Genuss der Steuergutschrift werden die Kleinverdiener aber erst im Jahr 2021 kommen, da die erhöhten Absetzbeträge erst im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt werden.
Pauschalierung für Kleinunternehmer
Für (Klein-)Unternehmer bis zu einem Jahresumsatz von € 35.000 (ohne Umsatzsteuer) gibt es ab der Veranlagung 2020 eine neue Pauschalierungsmöglichkeit. Damit soll zukünftig gewährleistet werden, dass von diesen Unternehmen weder eine Umsatzsteuer- noch eine vollständige Einkommensteuererklärung abgegeben werden muss. Die Pauschalierung steht Steuerpflichtigen offen, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder gewerbliche Einkünfte erzielen (ausgenommen sind aber Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglieder und Stiftungsvorstände).
Diese Kleinunternehmer können die Betriebsausgaben pauschal mit 45 % bzw bei Dienstleistungsbetrieben mit 20 % des Nettoumsatzes ansetzen. Daneben können nur mehr Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. Der Gewinngrundfreibetrag steht ebenfalls zu. Eine einmalige Überschreitung der Umsatzgrenze bis höchstens € 40.000 wird toleriert.
Erhöhung Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter
Mit 1.1.2020 wird die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von € 400 auf € 800 angehoben. Die Erhöhung wirkt sich auch bei den Werbungskosten bei den Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit aus (zB bei Arbeitsmittel wie Laptop uä)
Die Frist für die Erstattung von Vorsteuerbeträgen des Jahres 2018 aus Nicht-EU-Staaten endet am 30.6.2019. Spätestens bis dahin müssen die Anträge für die betreffenden Länder vollständig bei der jeweils zuständigen Behörde eingelangt sein! Da die Anträge auf dem Postweg zu übermitteln sind, gilt es die Unterlagen rechtzeitig abzuschicken.
Der VwGH hat jüngst entschieden, dass durch die Errichtung eines Gebäudes auf einem eigenen Grundstück aus Sicht des § 30 EStG kein neues Wirtschaftsgut entsteht. Demnach laufe die Spekulationsfrist ab dem Tag der Anschaffung des Grundstücks. War das Grundstück am 31.3.2012 nicht mehr steuerverfangen, schadet auch die nachträgliche Gebäudeerrichtung (auch wenn die Errichtung erst kurze Zeit vor der Veräußerung erfolgt sein soll) der Einstufung als Altvermögen nicht. Dieses Judikat steht im Widerspruch zur Rechtsansicht des BMF in Rz 6654 EStR, wonach seit dem In-Kraft-Treten des 1. Stabilitätsgesetzes 2012 die Einheitstheorie auf bebaute Grundstücke nicht mehr anzuwenden sei.
Der umgekehrte Fall, in dem zuerst das Gebäude als Superädifikat oder im Rahmen eines Baurechts erworben und erst später das Grundstück dazugekauft wurde, wurde bislang vom VwGH noch nicht judiziert. In Rz 6654 EStR wird dazu die Ansicht vertreten, dass ein Superädifikat ein selbstständiges Wirtschaftsgut darstelle und es demnach sowohl bei der Anschaffung als auch bei der Veräußerung vom zugehörigen Grundstück getrennt zu beurteilen sei.
Nach ständiger Rechtsprechung des OGH umfasst das Verbot der Einlagenrückgewähr auch bei der GmbH & Co KG jede vermögensmindernde Leistung der Gesellschaft an ihre Gesellschafter, ausgenommen solche in Erfüllung des Gewinnanspruchs, sonstiger gesetzlich zugelassener Ausnahmefälle und Leistungen aufgrund fremdüblicher Austauschgeschäfte. Bei Austauschgeschäften zwischen Gesellschaft und Gesellschafter bzw verbundenen Personen wird regelmäßig davon ausgegangen, dass ein Verbotsverstoß ein objektives Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung voraussetzt. Da dieses Missverhältnis nur bei marktgängigen Waren und Leistungen leicht feststellbar ist, muss man zur Bestimmung eines allfälligen Missverhältnisses auf den sogenannten Dritt- oder Fremdvergleich abstellen. Ergibt die Prüfung, dass ein objektives Missverhältnis vorliegt, kann dieses dennoch gerechtfertigt sein, wenn dafür eine betriebliche Rechtfertigung vorliegt.
Der seit Anfang des Jahres geltende Familienbonus Plus (monatlich € 125 bzw € 41,67) setzt den Bezug der Familienbeihilfe voraus. Um den Familienbeihilfenanspruch nicht zu verlieren, gilt es bei (Ferial)Jobs der Kinder Folgendes zu beachten: