Der Dienstgeber ist verpflichtet, Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden der Dienstnehmer zu führen.
Die Aufzeichnungspflicht entfällt bei einer fixen, schriftlich festgehaltenen Arbeitszeiteinteilung.
Erstellung des Jahresbeleges bis 31.12.2017, Prüfung bis spätestens 15.02.2018 beachten!
Stand: 12. Dezember 2017
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat für alle Steuerpflichtigen, die eine elektronische Registrierkasse verwenden, in einem Erinnerungsschreiben den Handlungsbedarf hinsichtlich der Erstellung des Jahresbeleges zum 31.12.2017 sowie hinsichtlich der Prüfung bis zum 15.02.2018 zusammengefasst. Darin finden sich auch Regelungen für Unternehmen mit Barumsätzen in der Silvesternacht sowie für Saisonbetriebe.
Ähnlich wie im Jahr 2008 wurde auch heuer noch ein paar Tage vor der Nationalratswahl im Parlament eine Reihe von Gesetzesänderungen als „Wahlzuckerl“ beschlossen. Das einzig beruhigende daran ist, dass....
In der Parlamentssitzung vom 12.10.2017 wurden insbesondere folgende Änderungen beschlossen:
Ab 1. Jänner 2021 sollen die Kündigungsfristen und -termine nach dem Angestelltengesetz für Arbeiter gelten. Abweichende Regelungen in Kollektivverträgen für Arbeiter verlieren ihre Wirksamkeit! Nur in jenen Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen, können Kollektivverträge dauerhaft Abweichendes vorsehen (zB Tourismusbetriebe oder Baugewerbe).
Alle Jahre wieder empfiehlt es sich, rechtzeitig vor dem Jahresende einen Steuer-Check zu machen: Wurden auch alle Möglichkeiten legaler steuerlicher Gestaltungen wirklich genutzt und nichts übersehen? Was ist vor dem Jahreswechsel noch unbedingt zu erledigen? Denn am 31. Dezember ist es jedenfalls zu spät!
Der Beschäftigungsbonus tritt voraussichtlich mit 01.07.2017 in Kraft. Das Gesetz betreffend das Budget für den Beschäftigungsbonus, die KMU-Investitionszuwachsprämie und die Investitionszuwachsprämie für Großunternehmen für die Jahre 2018 bis 2023 (ehemals Beschäftigungsbonus-Sammelgesetz) passierte am 22. Juni 2017 den Wirtschaftsausschuss des Parlaments. Die finale Beschlussfassung im Plenum des Nationalrates ist für Ende Juni vorgesehen.
Seit 1.1.2016 ist bekanntlich bei unentgeltlichen Übertragungen von Grundstücken im Familienverband oder im Rahmen von Umgründungen bzw bei Anteilsvereinigungen/-übertragungen der Grundstückswert anstelle des bisherigen dreifachen bzw zweifachen Einheitswerts als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer anzusetzen. Zur Ermittlung dieses Grundstückswerts gibt der Gesetzgeber drei Möglichkeiten vor: