Mit der ökosozialen Steuerreform 2022 wurde die Besteuerung von Kryptowährungen in das bestehende Regime der Besteuerung von Kapitalvermögen aufgenommen. Außerdem wurde die Besteuerung von Kryptowährungen auch in die Kapitalertragsteuer einbezogen. Die inländischen Abzugsverpflichteten (zB inländische Kryptobörsen) werden ab dem Jahr 2024 verpflichtend Kapitalertragsteuer auf erzielte Gewinne abführen müssen, für das Jahr 2023 ist diese Abfuhr noch freiwillig.
Für die ab 1.7.2023 geltende Regelung zum Bestellerprinzip bei den Maklergebühren sind Klarstellungen ergangen.
Lohnsteuerpflichtige Einkünfte werden meistens nach Ablauf des Kalenderjahres „veranlagt“, das heißt vom Finanzamt in einem Einkommensteuerbescheid erfasst, wobei die Steuer neu berechnet und der während des Jahres einbehaltenen Lohnsteuer gegenübergestellt wird. Die Veranlagung erfolgt entweder freiwillig (Antragsveranlagung) oder zwingend (Pflichtveranlagung). Weiters gibt es auch noch die antragslose Veranlagung.
In unserer letzten Ausgabe haben wir Sie über die Verlängerung des Energiekostenzuschusses I und den neu angekündigten Energiekostenzuschuss II informiert. Wir möchten Sie weiterhin zu diesem Thema auf dem Laufenden halten und haben Ihnen nachstehend die bisher ergangenen Neuigkeiten zusammengefasst:
An vielen kleinen Rädchen wird laufend gedreht. Damit Sie auch darüber gut informiert sind, hier ein Überblick, was es sonst noch zu beachten gilt.
Ende des Jahres 2022 gab es wieder eine Reihe von interessanten höchstgerichtlichen Entscheidungen. Wir haben für Sie die unserer Meinung nach für die Praxis besonders relevanten Judikate herausgesucht und in kurzer Form dargestellt.
Aufgrund der weiterhin enormen Teuerung im Bereich der Energiekosten hat die Bundesregierung am 22. Dezember 2022 weitere Unterstützungen dafür der Öffentlichkeit präsentiert. Neben der Ausweitung des Förderzeitraum des Energiekostenzuschusses I (EKZ I) bis Ende Dezember 2022 wurde der Energiekostenzuschuss II (EKZ II) vorgestellt.