Der Handwerkerbonus ist Teil des Konjunkturpakets „Wohnraum und Bauoffensive“ mit dem Ziel, die Bauwirtschaft und das Handwerk in Österreich zu unterstützen, wobei auch Anreize für Investitionen in private Wohn- und Lebensbereiche geschaffen werden.
Eine Anpassung der Schwellenwerte für Bilanzsumme und Nettoumsatz um ca 25% betreffend die Einteilung von Wirtschaftseinheiten nach ihrer Größe wurde erstmals seit dem RÄG 2014 durch eine delegierte Richtlinie der EU- Kommission mit Wirkung ab dem 1.1.2024 vorgenommen.
Am 3.5.2024 hat das Bundesministerium für Finanzen den Begutachtungsentwurf für das Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024) veröffentlicht. Das AbgÄG 2024 zielt auf die Entlastung von Unternehmen und deren Beschäftigte, die Ökologisierung des Steuerrechts, die Stärkung der Rechtssicherheit und die Anpassung des nationalen Rechts an unionsrechtliche Vorgaben ab und dient der Verwaltungsvereinfachung und Reduzierung der Rechtsbefolgungskosten. Da es sich um einen Begutachtungsentwurf handelt, möchten wir Ihnen nur einzelne geplante Themen aufzeigen. Nähere Informationen zu den Highlights folgen nach der endgültigen Gesetzwerdung.
Seit April 2021 gibt es arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtliche Regelungen für das Arbeiten im Homeoffice, also in der eigenen Wohnung des Arbeitnehmers. Entsprechende Regelungen sollen künftig auch gelten, wenn der Arbeitnehmer nicht in seiner eigenen Wohnung, sondern an einem anderen Ort (zB Urlaubsort, Kaffeehaus) Telearbeit erbringt.
Wird dem/der Dienstnehmer/in ein Spezialfahrzeug, welches aufgrund der Ausstattung die private Nutzung praktisch ausschließt (Montagefahrzeug, fest verbaute Einbauten wie Werkbank, Regale, etc., leicht entfernbare Einbauten reichen für die Einstufung als Spezialfahrzeug nicht aus) zur Verfügung gestellt und die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erlaubt, ist nur dann kein Sachbezug anzusetzen, wenn der/die Dienstnehmer/in das Spezialfahrzeug nicht noch weiter privat nutzt. Es wird daher ein Nachweis (empfehlenswert ein Fahrtenbuch) benötigt, aus dem hervorgeht, dass sonst keinerlei Privatfahrten vorliegen.
Mit 28. März 2024 ist eine Novellierung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) in Kraft getreten, die Änderungen bei der Ausstellung von Dienstzetteln mit sich bringt. Diese Änderungen gelten auch für schriftliche Dienstverträge.