Im September 2020 startet die zweite Phase des Fixkostenzuschusses. Die Richtlinie wurde bereits auf der BMF-Homepage veröffentlicht, muss aber noch von der EU Kommission genehmigt werden. In der zweiten Phase können Anträge für bis zu maximal sechs Betrachtungszeiträume, die zeitlich zusammenhängen müssen, gestellt werden. Letzter Betrachtungszeitraum ist der 16.2.2021 bis 15.3.2021.
Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde – wie wir bereits in der Sonder-KlientenInfo vom Juli 2020 berichtet haben – die Möglichkeit geschaffen, nicht ausgleichsfähige negative betriebliche Einkünfte des Veranlagungszeitraumes 2020 bis maximal € 5 Mio, auf Antrag auf die Veranlagung 2019 und unter bestimmten Umständen auf die Veranlagung 2018 rückzutragen und mit den positiven Einkünften dieser Jahre zu verrechnen.
Zur Schaffung eines Anreizes für Unternehmen in und nach der COVID-19 Krise zu investieren und so Unternehmensstandorte und Betriebsstätten in Österreich zu sichern, Arbeits- und Ausbildungsplätze zu schaffen und damit auch zur Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Österreich beizutragen, hat der Gesetzgeber die COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen beschlossen (Investitionsprämiengesetz – InvPrG, BGBl I 88/2020). Der Antrag kann ab 1.9.2020 beim aws gestellt werden. Die COVID-19 Investitionsprämie ist keine Steuerbegünstigung und wird deshalb auch nicht vom BMF gewährt.
Wir haben bereits in der KLIFO 3/2020 über die geplanten Änderungen berichtet. Der Nationalrat hat am 30.6.2020 dieses Gesetz beschlossen, dabei aber den Anwendungsbereich noch ausgeweitet[1].
Neben den bereits im Initiativantrag erwähnten Umsätzen aus Publikationen, Kunstgegenständen (Gemälde, Originalstiche, Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, Tapisserien und textile Wandbekleidungen), den Umsätzen aus der Tätigkeit als Künstlerin oder Künstler, Leistungen iZm Theaterbetrieben, Musik- und Gesangsaufführungen sowie Museumsbetrieben und Filmvorführungen sind aufgrund des Abänderungsantrages folgende Umsätze zusätzlich umfasst:
Mit der „COVID-19 Investitionsprämie“ werden materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eines Unternehmens an österreichischen Standorten gefördert. Der Antrag ist zwischen dem 1.9.2020 und 28.2.2021 zu stellen; die ersten Maßnahmen für die Investitionen sind zwischen dem 1.8.2020 und 28.2.2021 zu setzen. Was unter dem Setzen erster Maßnahmen zu verstehen ist soll durch eine Förderungsrichtlinie klargestellt werden.
Für jeden Lehrling, der im Zeitraum von 16.03. – 31.10.2020 neu eingestellt wird, bekommen Firmen einen Bonus iHv € 2.000,00.
Das Geld soll in 2 Tranchen ausgezahlt werden:
Wird das Lehrverhältnis in der Probezeit gelöst, muss die 1. Tranche zurückgezahlt werden.
Die Prämie wird auch bezahlt, wenn ein Betrieb Lehrlinge während des 1. Lehrjahres aus einer überbetrieblichen Lehrwerkstatt übernimmt. Diese „Lehrlingsübernahme“ wird bis 31.03.2021 gefördert.
Möglichkeit des Zurückziehens des Antrags auf Familienbonus Plus
Es wird die Möglichkeit geschaffen, durch Zurückziehen des Antrags nachträglich auf den Familienbonus Plus zu verzichten. Dies ist erstmalig für Anträge möglich, die das Kalenderjahr 2019 betreffen, und soll bis maximal 5 Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides ausgeübt werden können.