Ab einem Umsatzrückgang von 30 % möglich.
Für den Zeitraum 16.9.2020 – 30.6.2021 können 1 oder 2 zeitliche Blöcke beantragt werden. Für Zeiträume in denen ein Umsatzersatz geltend gemacht wurde, steht kein Fixkostenzuschuss zu.
Der Umsatzersatz (II) wurde nun für den Zeitraum November und Dezember 2020 für jene Unternehmen erweitert, die
Missbräuchlich vorgenommene zeitliche Verschiebungen der Umsätze werden bei der Berechnung der Höhe des Umsatzausfalls nicht anerkannt.
Eine Beantragung kann durch das Unternehmen selbst via Finanz-Online erfolgen.
Für zwischen dem 15.3.2020 und dem 31.3.2021 entstandene Abgabenrückstände kann zwischen dem 4.3. und 31.3.2021 ein Ratenzahlungsantrag eingebracht werden, der Raten bis zum 30.6.2022 (somit für 15 Monate) umfassen kann. Ist bis zu diesem Zeitpunkt eine vollständige Entrichtung nicht möglich, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine weitere Ratenzahlung für weitere 21 Monate beantragt werden. Die Stundungszinsen dafür betragen 2% über dem Basiszinssatz, somit derzeit 1,38%.
Laut einer Pressemitteilung des Finanzministers wird der Lockdown-Umsatzersatz bis 31.12.2020 verlängert. Für den Zeitraum der verlängerten Schließung im Dezember 2020, also von 7.12. bis 31.12.2020, soll den betroffenen österreichischen Unternehmen 50% ihres Umsatzes ersetzt werden.
Über die voraussichtlichen Details zum Fixkostenzuschuss II haben wir bereits berichtet. Da die EU-Kommission die Richtlinie in dieser Form nicht genehmigt hat, wurden nun am 23.11.2020 neue Richtlinien zum sogenannten Fixkostenzuschuss (FKZ) 800.000 veröffentlicht. Der Name leitet sich daraus ab, dass maximal € 800.000 Zuschuss pro Unternehmen gewährt werden können.