Die meisten von uns haben heuer ihren Urlaub in Österreich verbracht. Dies hat neben erholsamen Tagen in einem wunderschönen Land auch zur Stärkung der österreichischen Wirtschaft beigetragen.
Die Bundesregierung versucht mit weiteren zahlreichen Maßnahmen die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Epidemie bei Unternehmen, NPO und Dienstnehmern abzufedern. So wurde der Fixkostenzuschuss um weitere 6 Monate verlängert (Phase II) und der Anwendungsbereich erweitert. Auch die Kurzarbeit kann um weitere 6 Monate bis 31.3.2020 ausgedehnt werden. Gleichzeitig wurde mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 und dem Investitionsprämiengesetz ein Bündel an Maßnahmen gesetzt, um die Wirtschaft zu stärken. Begleitet werden diese Maßnahmen von der Verlängerung von Stundungsmöglichkeiten, zinsenfreien Perioden und anderen Erleichterungen zur Unterstützung der Liquidität.
Abschließend empfehlen wir noch einen Blick auf die Termine ab September 2020.
Die Senkung des Umsatzsteuersatzes auf 0% für die Lieferungen von Atemschutzmasken war für den Zeitraum 13.4.2020 bis 31.7.2020 begrenzt. Ab 1. August 2020 gilt daher wieder der Normalsteuersatz von 20%.
Über die Änderungen im Insolvenzrecht aufgrund der COVID-19 Pandemie haben wir bereits berichtet. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung war ursprünglich nur für den Zeitraum 1.3.2020 bis 30.6.2020 vorgesehen. Mit der am 3.7.2020 in Kraft getretenen Novelle zu § 9 des 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetzes wurde die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung bis 31.10.2020 (rückwirkend) verlängert.
In der KlientenInfo 3/2020 haben wir über die damals noch im Entwurf vorgelegene Änderung der Gastgewerbepauschalierungsverordnung des BMF berichtet. Nach Begutachtung wurde diese Änderung der Verordnung noch erweitert.
Damit Nonprofit-Organisationen (NPO) ihre wichtigen, gesellschaftlichen Leistungen auch weiterhin wahrnehmen können, steht ein steuerfreier, nicht rückzahlbaren NPO-Zuschuss bereit. Vergütet werden 100% der Kosten zwischen 1.4. und 30.9.2020 UND zusätzlich ein pauschaler „Struktursicherungsbeitrag“ von 7% der Einnahmen 2019. Übersteigt der so errechnete Zuschuss € 3.000, ist der Zuschuss mit dem Einnahmenausfall der Quartale 1-3/2020 gegenüber 2019 begrenzt.
Im September 2020 startet die zweite Phase des Fixkostenzuschusses. Die Richtlinie wurde bereits auf der BMF-Homepage veröffentlicht, muss aber noch von der EU Kommission genehmigt werden. In der zweiten Phase können Anträge für bis zu maximal sechs Betrachtungszeiträume, die zeitlich zusammenhängen müssen, gestellt werden. Letzter Betrachtungszeitraum ist der 16.2.2021 bis 15.3.2021.