m Kalenderjahr 2024 ist es nur möglich Mitarbeiterprämien bis zur Höhe von € 3.000,00 pro Dienstnehmer/in abgabenfrei zu gewähren, wenn die formalen Voraussetzungen in einer der folgenden lohngestaltenden Vorschriften vorgesehen sind:
- im Kollektivvertrag
- in einer Betriebsvereinbarung, wenn
o diese auf Grundlage einer ausdrücklichen kollektivvertraglichen Ermächtigung abgeschlossen wird oder
o in der betreffenden Branche kein kollektivvertragsfähiger Arbeitgeberverband existiert (in der Praxis betrifft das z.B. viele Vereine) und die Betriebsvereinbarung von der zuständigen Gewerkschaft mitunterfertigt wird.
Die Kollektivverträge sehen in der Regel vor, dass die Mitarbeiterprämie sämtlichen Dienstnehmer/innen gewährt werden muss, erlauben aber Differenzierungen in der Höhe nach im Kollektivvertrag angeführten Kriterien.
Nach derzeitigem/heutigen Stand sind steuerfreie Mitarbeiterprämien laut Kollektivverträgen grundsätzlich möglich, beispielsweise:
• Metallgewerbe
• Gastgewerbe und Hotellerie
• Angestellte Gewerbe, Handwerk und Dienstleistung
• Güterbeförderung
• Datenverarbeitung und Informationstechnologie
• Rechtsanwälte in Tirol
• Ärzte
• Arbeitskräfteüberlasser
• Arbeiterinnen/Arbeiter in der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung
• Angestellte bei Immobilienverwalter
• und einige mehr
Derzeit NICHT möglich laut Kollektivvertrag:
- Handel
- Werbeagenturen in Tirol (es besteht kein Kollektivvertrag aber eine kollektivvertragsfähige Partei)
- und einige mehr
