Seit 1.1.2016 ist bekanntlich bei unent­geltlichen Übertragungen von Grundstücken im Familienverband oder im Rahmen von Umgründungen bzw bei Anteilsvereinigungen/-übertragungen der Grundstückswert anstelle des bisherigen dreifachen bzw zweifachen Einheitswerts als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer anzusetzen. Zur Ermitt­lung dieses Grundstückswerts gibt der Gesetz­geber drei Möglichkeiten vor:

  1. das pauschale Sachwertermittlungsverfahren oder
  2. die Wertermittlung anhand eines geeigneten Immobilienpreisspiegels oder
  3. der Nachweis des Verkehrswerts des Grund­stücks durch ein Immobiliensachverständigengutachten.

Für Erwerbsvorgänge, für die die Steuerschuld nach dem 31.12.2016 entsteht, dürfen als Immobilienpreisspiegel ausschließlich die von der Statistik Austria veröffentlichten Immobilien-Durchschnittspreise herangezogen werden. Die Werte können abgerufen werden unter http://www.statistik.at/web_de/statistiken/wirtschaft/preise/immobilien_durchschnittspreise/index.html

Der Grundstückswert beträgt 71,25% des ermittelten Werts.