• Unternehmen, die zum 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigt haben und die im Betrachtungszeitraum mehr als 3% der Mitarbeitenden gekündigt haben, statt Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen. Von dieser allgemeinen Regelung kann aber in begründeten Fällen mit Zustimmung der Sozialpartner eine Ausnahme gewährt werden.
  • Kreditinstitute, Versicherungsaufsichtsunternehmen, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Pensionskassen.
  • Non-Profit-Organisationen, die abgabenrechtlich als gemeinnützig eingestuft werden.
  • Im alleinigen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen.
  • Im mehrheitlichen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen, die einen Eigendeckungsgrad von weniger als 75% haben.
  • Unternehmen, die Zahlungen aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds beziehen.
  • Neu gegründete Unternehmen, die vor dem 16. März 2020 noch keine Umsätze (Waren- und/oder Leistungserlöse) erzielt haben.