Ähnlich wie im Jahr 2008 wurde auch heuer noch ein paar Tage vor der Nationalratswahl im Parlament eine Reihe von Gesetzesänderungen als „Wahlzuckerl“ beschlossen. Das einzig beruhigende daran ist, dass....
In der Parlamentssitzung vom 12.10.2017 wurden insbesondere folgende Änderungen beschlossen:
Ab 1. Jänner 2021 sollen die Kündigungsfristen und -termine nach dem Angestelltengesetz für Arbeiter gelten. Abweichende Regelungen in Kollektivverträgen für Arbeiter verlieren ihre Wirksamkeit! Nur in jenen Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen, können Kollektivverträge dauerhaft Abweichendes vorsehen (zB Tourismusbetriebe oder Baugewerbe).
Alle Jahre wieder empfiehlt es sich, rechtzeitig vor dem Jahresende einen Steuer-Check zu machen: Wurden auch alle Möglichkeiten legaler steuerlicher Gestaltungen wirklich genutzt und nichts übersehen? Was ist vor dem Jahreswechsel noch unbedingt zu erledigen? Denn am 31. Dezember ist es jedenfalls zu spät!
Der Beschäftigungsbonus tritt voraussichtlich mit 01.07.2017 in Kraft. Das Gesetz betreffend das Budget für den Beschäftigungsbonus, die KMU-Investitionszuwachsprämie und die Investitionszuwachsprämie für Großunternehmen für die Jahre 2018 bis 2023 (ehemals Beschäftigungsbonus-Sammelgesetz) passierte am 22. Juni 2017 den Wirtschaftsausschuss des Parlaments. Die finale Beschlussfassung im Plenum des Nationalrates ist für Ende Juni vorgesehen.
Seit 1.1.2016 ist bekanntlich bei unentgeltlichen Übertragungen von Grundstücken im Familienverband oder im Rahmen von Umgründungen bzw bei Anteilsvereinigungen/-übertragungen der Grundstückswert anstelle des bisherigen dreifachen bzw zweifachen Einheitswerts als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer anzusetzen. Zur Ermittlung dieses Grundstückswerts gibt der Gesetzgeber drei Möglichkeiten vor:
Als Reaktion auf ein VwGH-Erkenntnis gelten ab der Veranlagung 2017 nur Betreuungspersonen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und eine Ausbildung zur Kinderbetreuung und Kindererziehung im Ausmaß von mindestens 35 Stunden nachweisen, als pädagogisch qualifizierte Person. Dies gilt auch für Au-pair-Kräfte.
In der Lohnverrechnung gilt es, auch 2017 zahlreiche Änderungen vor allem durch das EU-Abgabenänderungsgesetz, das Abgabenänderungsgesetz 2016 und den Lohnsteuerwartungserlass 2016 zu berücksichtigen. Im Folgenden eine Übersicht über die wesentlichen Änderungen 2017:
Ab 1.1.2017 können Einkünfte für Aushilfskräfte steuerfrei ausbezahlt werden, für den Dienstgeber entfallen auch die Lohnnebenkosten (Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag), allerdings ist ein Lohnzettel zu übermitteln. Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen, um die Begünstigung in Anspruch nehmen zu können: