Für seit Mai 2018 neu gegründete Rechtsträger muss innerhalb von vier Wochen ab Eintragung in das Firmenbuch eine Meldung an das Register erfolgen. Eine Änderung bei den zu meldenden Informationen (insbesondere Gesellschafterwechsel) ist ebenfalls binnen vier Wochen ab Kenntnis durchzuführen. Verletzungen der Meldepflicht werden als Finanzvergehen geahndet. Bei Vorsatz drohen Geldstrafen bis zu € 200.000, bei grober Fahrlässigkeit bis zu € 100.000. Bestraft werden können neben den verantwortlichen Personen (Leitungsorgane) auch Rechtsträger selbst (Verbandsverantwortlichkeit).
Seit Jänner 2019 ist es auch möglich, bei Einmalbegünstigten das Kalenderjahr der Zuwendung anzugeben. Einmalbegünstigte sind Personen, die nur eine einmalige Zuwendung über € 2.000 pro Kalenderjahr erhalten.
Die Meldeformulare wurden Ende März 2019 auf ein neues, modernes Design umgestellt.
Erwirbt ein Unternehmer ein Elektroauto (Co2-Emissionswert von 0g/km), besteht seit 2016 die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug, welcher sowohl die Anschaffungskosten oder die Leasing-Aufwendungen als auch die laufenden Betriebskosten umfasst.
Übersteigt der Anschaffungspreis eines Elektroautos € 80.000 inkl USt, entfällt die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug zur Gänze. Bei Anschaffungskosten zwischen € 40.000 und € 80.000 brutto steht zwar der volle Vorsteuerabzug zu, jedoch erfolgt für den € 40.000 übersteigenden Teil im Jahr der Anschaffung eine aliquote Korrektur mittels Aufwandseigenverbrauch. Kleinunternehmer oder unecht steuerbefreite Unternehmer (zB Ärzte) können keine Vorsteuern in Abzug bringen.
Für die Anschaffung einer betriebseigenen Ladestation für Elektroautos steht der volle Vorsteuerabzug zu. Die Aufwendungen für Strom als Treibstoff von reinen Elektrofahrzeugen sind grundsätzlich in voller Höhe vorsteuerabzugsfähig.
Hybridfahrzeuge mit Dieselantrieb sind ausgeschlossen. Die vollelektrische Reichweite des PKW muss mindestens 50 km betragen. Der Brutto-Listenpreis (Basismodell ohne Sonderausstattung) des PKW darf € 50.000 nicht überschreiten.
|
|
Hinweis: für die Anschaffung reiner Elektro-PKWs zur Privatnutzung, die in Niederösterreich angemeldet werden, gibt es zusätzlich eine Landesförderung NÖ bis zu € 1.000!
Das zweite E-Mobilitätsprogramm 2019-2020 mit einem Volumen von € 93 Mio wird vom Bund und von den Autoimporteuren finanziert. Die Abwicklung erfolgt über die Kommunalkredit Public Consulting (KPC) und gilt sowohl für Betriebe als auch für Privatpersonen. Die Einreichung für die Förderaktion Elektro-PKW, die seit 1.3.2019 online möglich ist, verläuft in einem 2-stufigen Verfahren:
Wurzelausschüttung, welche allerdings in der Rechtsprechung des VwGH sowieso nie gedeckt war. Nunmehr vertritt das BMF – konform zur Rechtsprechung des VwGH – die Ansicht, dass eine von einer Kapitalgesellschaft oder einer Privatstiftung angeschaffte Immobilie stets dieser ertragsteuerlich zuzurechnen ist.
Eine verdeckte Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit von Kapitalgesellschaften oder Privatstiftungen errichteten Gebäuden, die an ihre Gesellschafter oder Begünstigte vermietet werden, kann sich damit lediglich aus einer zu geringen oder gar keinen Miete ergeben. Wird von der Körperschaft dem Anteilseigner oder Begünstigten eine Miete für eine zur Verfügung gestellte Immobilie verrechnet, ist zu untersuchen, ob es für die Vermietung derartiger Immobilien einen funktionierenden Mietenmarkt gibt.
Viele Gesetzesvorhaben sind über den Status des Begutachtungsentwurfs nicht hinausgekommen.Es bleibt aus heutiger Sicht offen, ob und wann die in Begutachtung befindlichen Gesetzesvorlagen wie z.B. Steuerreformgesetz I 2019/2020, Neuorganisation der Finanzverwaltung, Abgabenbetrugsbekämpfungsgesetz und das Digitalsteuerpaket vom Parlament beschlossen werden. Wir informieren Sie jedenfalls.Neben interessanten höchstgerichtlichen Entscheidungen und Informationen des BMF finden Sie in dieser Ausgabe einen zusammenfassenden Überblick über die Förderung der E-Mobilität. Ein weiterer Beitrag beschäftigt sich mit der verbotenen Einlagenrückgewähr bei einer GmbH & Co KG. Wie gewohnt, finden Sie auch Hinweise auf wichtige bis Ende September anstehende Termine.
Wir wünschen Ihnen einen erholsamen Sommer.
Am Ende des Kalenderjahres, jedenfalls bis zum 31.12.2018, ist der so genannte Jahresbeleg aus Ihrer Registrierkasse zu erstellen, auszudrucken und aufzubewahren. Dieses Datum ist auch für den Fall eines abweichenden Wirtschaftsjahres zwingend einzuhalten!
Für den Fall, dass Sie am 31.12.2018 nicht mehr geöffnet haben, ist der Jahresbeleg am letzten Tag des Jahres, an dem Umsätze getätigt werden, zu erstellen.