Durch den Wartungserlass 2022 zu den Lohnsteuerrichtlinien 2002 wurden die im abgelaufenen Jahr ergangenen Judikate und Erlässe in die Lohnsteuerrichtlinien eingearbeitet. Wir stellen hier eine Auswahl der uns wesentlich erscheinenden Änderungen vor.
Wir starten das Jahr 2023 gleich mit einigen Neuerungen in der Einkommensteuer. Wegen der Inflationsanpassung (Stichwort: Entfall der kalten Progression) ändern sich nicht nur die Werte der einzelnen Tarifstufen, sondern auch Absetz- und Freibeträge. Eine Reihe von veränderlichen Werten, wie die Sachbezugswerte und andere in der Personalverrechnung wichtige Bezugsgrößen, werden überblicksmäßig dargestellt.
In gewohnter Weise haben wir wieder die bewährte Checkliste „Steuertipps zum Jahresende 2022“ für Sie zusammengestellt. Rechtzeitig vor dem 31. Dezember 2022 können Sie noch einen Blick darauf werfen und für Sie relevante Tipps und Hinweise herausgreifen. Gerne stehen wir für Rückfragen und individuelle Beratung zur Verfügung.
Letzte Woche wurde im Parlament bereits das Teuerungs-Entlastungspaket II beschlossen, das zu einer automatischen Inflationsanpassung der wesentlichen Tarifelemente bei der Einkommensbesteuerung ab 2023 führt. Beim Einkommensteuertarif wurden die beiden untersten Tarifstufen um 6,3% erhöht, die restlichen um 3,47% (das sind zwei Drittel der Inflationsrate zwischen Juli 2021 und Juni 2022).
Wie wir bereits in unserer Ausgabe 3/2022 berichtet haben, wurde vor dem Teuerungs-Entlastungspaket der Energiekostenausgleich (Energiebonus) geschaffen.
Der Energiebonus beträgt einmalig € 150 pro Haushalt und wird in Form eines Gutscheins ausgegeben. Die Gutscheine wurden zeitlich versetzt, je nach Bezirk, bis Ende Juni 2022 an die Haushalte verschickt.
Berechtigt, den erhaltenen Gutschein einzulösen, sind Sie dann, wenn
Ähnlich der COVID-19-Prämie, wie es sie in den Jahren 2020 und 2021 gegeben hat, wurde für Arbeitgeber die Möglichkeit geschaffen, für die Jahre 2022 und 2023, ihren Mitarbeitern eine steuerfreie Teuerungsprämie auszubezahlen.